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Satzung

Satzung des Tennisclubs Grün-Weiß Altmittweida e.V.

 

§ 1 Name und Sitz
 
  1. Der Verein führt den Namen "TC Grün-Weiß Altmittweida e.V.". Er hat seinen Sitz in 09648 Altmittweida, Sportpark An der Reichskrone, Hauptstraße 52a, und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde am 30.09.1994 gegründet.

  2. Der Verein ist Mitglied des Sächsischen Tennisverbandes e.V., Bezirk Chemnitz, sowie des Landessportbundes Sachsen und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Landessportbund Sachsen, den Fachverbänden, dem für ihn zuständigen Rechtsträger und seinen Mitgliedern an.

  3. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tennissportes und wird insbesondere verwirklicht durch:
    - Abhaltung von geordnetem Sport- und Spielbetrieb auf der Tennisanlage,
    - Instandhaltung der Tennisanlage und des Vereinsheimes (siehe dazu § 4 Nr. 8)
    - Durchführung von tennissportlichen Veranstaltungen
    - Ausbildung und Einsatz von sachgemäßen bzw. vorgebildeten Übungsleitern.

  4. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
     

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vor-stand des Vereins zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen. Auf diese Verpflichtung ist im Aufnahmeantrag hinzuweisen.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist abgelehnt, wenn eine einfache Mehrheit des Vorstandes dagegen stimmt. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

    Gegen eine Ablehnung kann Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Diese entscheidet endgültig. Der Antrag ist durch die Mitgliederversammlung angenommen, wenn eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung dem Antrag zustimmt.

  3. Um die Mitgliedschaft erwerben zu können, muss eine einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr entrichtet werden (Höhe § 4 Nr. 6).

  4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

  5. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von jedem Mitglied Umlagen erhoben werden. Bei der Erhebung von Mitgliedsumlagen darf die Summe der Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen je Mitglied und Jahr den Betrag von 1.000,00 EUR nicht übersteigen.

  6. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ebenso bestimmt die Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge bis zum 01.04. des jeweiligen Jahres (Zahlungseingang) auf das vom Vorstand bekannt gegebene Konto zu überweisen. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zu diesem Termin automatisch eingezogen. Wenn der Jahresbeitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Bei Nichtzahlung bzw. nicht fristgemäßer Zahlung des Mitgliedsbeitrages kann mit Sanktionen entsprechend § 5 bestraft werden. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebüh-ren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

    Vorstehende unter § 4 Nr. 6 genannten Regelungen gelten auch für den Fall, dass ein Mitglied trotz Zahlungsaufforderung durch den Vorstand den finanziellen Beitrag gemäß § 4 Nr. 8 Satz 3 – 5 nicht begleicht.

  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Verpflichtung ist bereits in den Aufnahmeantrag aufzunehmen. Bei Verstößen kann mit Sanktionen entsprechend § 5 bestraft werden.

  8. Jedes Mitglied ist jährlich zur Leistung von Instandhaltungsstunden oder alternativ zur Zahlung eines jährlichen Beitrages als Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Instandhaltungsstunden bis spätestens zum 01.04. des jeweiligen Jahres verpflichtet, wobei die Höhe dieses Beitrages dem von der Mitgliederversammlung jährlich festzulegenden finanziellen Beitrag gemäß § 4 Nr. 8 Satz 5 entspricht. Die Instandhaltungsstunden werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt. Bei Nichteinhaltung kann ein Mitglied durch den Vorstand zur Zahlung eines finanziellen Beitrages aufgefordert werden. Bei Nichtzahlung des finanziellen Beitrages innerhalb eines Monats trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand kann mit Sanktionen entsprechend § 5 bestraft werden. Der finanzielle Beitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der finanzielle Beitrag kann in geeigneten Fällen vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn dies bei der Festlegung des Beitrages durch die Mitgliederversammlung von dieser grundsätzlich vorgesehen ist. Beitragsbefreiung besteht für einzelne Mitglieder, insbesondere für Trainer und Vorstandsmitglieder.

  9. Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmberechtigt sind auch Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder.

  10. Die Mitgliedschaft endet durch
    - Auflösung des Vereins
    - Austritt mit schriftlicher Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand des Vereins
    zum Ende des Geschäftsjahres. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch
    vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
    - förmlichen Ausschluss (siehe dazu § 5)
    - Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung durch das Mitglied für
    mindestens zwei Jahre die Mitgliedsbeiträge und/ oder die Beiträge/ finanziellen
    Beiträge gemäß § 4 Nr. 8 nicht entrichtet worden sind.
    - Tod.

  11. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben oder die aus anderen Gründen für würdig befunden werden, können zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern ernannt werden.

    Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragszahlung befreit.

     

§ 5 Sanktionen
 
  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grob und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.

  2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

  3. Bis zur Mitgliederversammlung ist der Betroffene weiterhin Mitglied. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

  4. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Über den Antrag entscheidet das Organ, das den Ausschluß letztlich entschieden hat.

  5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den in § 5 Nr. 1 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder eine Geldbuße und/ oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsvorstandes ist nicht anfechtbar.

  6. Unabhängig von den bisherigen Sanktionsmöglichkeiten kann ein Mitglied bei nicht fristgemäßer Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 01.04. eines Jahres vom Punktspiel- und/ oder Trainingsbetrieb des Vereins ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Mitglieds sowie die Dauer des Ausschlusses entscheidet der Vorstand. Abweichend von § 5 Nr. 7 ist der Beschluss des Vorstandes dem Mitglied mit einfachem Brief bekanntzugeben. Der Beschluss des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Das betroffene Mitglied ist sofort wieder spielberechtigt, wenn es dem Vorstand die Zahlung des Mitgliedsbeitrages nachweist.

  7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen und auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  8. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
     

§ 6 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind:
    - der Vorstand
    - die Mitgliederversammlung

  2. Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich ausgeführt.

  3. Voraussetzung für die Wahl in ein Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

  4. Die Wiederwahl ist möglich.

  5. Personalunion ist nicht möglich.
     

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins iSv. § 26 BGB besteht aus dem:
        a) Vorsitzenden
        b) seinem Stellvertreter
        c) dem Kassenwart.

    Zum erweiterten Vorstand (in dieser Besetzung als Vorstand bezeichnet) gehören neben den unter a) bis c) aufgeführten Personen zudem vier Beisitzer.

  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes iSv. § 26 BGB vertreten.
    Die Vertretungsmacht des Vorstandes iSv. § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.250,00 EUR die Zustimmung des erweiterten Vorstandes und für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, wenn deren Erledigung nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. Der Vorstand iSd § 26 BGB sowie der erweiterte Vorstand sind im Rahmen ihrer Vertretungsmacht gemäß § 7 Ziff. 2 der Satzung ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung (z. B. Dienst- oder Werkleistungen) oder Aufwandsentschädigung (z. B. nebenberufliche Übungsleiter) zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung für den Vorstand und die Mitglieder regeln.

  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Mitglied des Vorstandes einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung soll schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen. Ein Verzicht auf die Einhaltung dieser Förmlichkeiten ist jederzeit zulässig. In Eilfällen kann eine Vorstandssitzung formlos innerhalb von drei Tagen einberufen werden.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des Stellvertreters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  6. Über jeden Vorstandsbeschluss wird eine Niederschrift angefertigt und beim Vorsitzenden hinterlegt. Jeder Vorstandsbeschluss ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist in seinem Amt einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

     

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

  3. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannnt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der "Freien Presse" erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt
    a) in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen,
    b) über die Abberufung des Vorstandes,
    c) über Satzungsänderungen,
    d) über eine Geschäfts-, Rechts-, Spiel-/ Sport-, Jugend- oder Hausordnung,
    e) über die Entlastung des Vorstands für das jeweilige Geschäftsjahr,
    f) über den Ausweis steuerrechtlich zulässiger Rücklagen
    g) sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und beim Vorstandsvorsitzenden zu hinterlegen.

  7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr rechenschaftspflichtig.

 

§ 9 Kassenführung

  1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er hat mindestens einmal im Geschäftsjahr die Vermögensverwaltung und die Kassenführung des Vereins zu prüfen.

  2. Dem Kassenprüfer ist uneingeschränkt Einsicht in die Bücher, Belege und Unterlagen zu gewähren.

  3. Der Kassenprüfer hat jährlich der Mitgliederversammlung seinen Prüfbericht vorzulegen.

     

§ 10 Satzungsänderung

  1. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

§ 11 Sportgruppen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes Gruppen gebildet werden. Den Gruppen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Gruppen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dem Einladungsschreiben ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines erfolgen soll. Das Einladungsschreiben ist durch eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder zuzustellen.

  2. Zur Beschlussfassung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Kommt die Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

  3. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist angenommen, wenn drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen dem Antrag zustimmen.

  4. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

  5. Das nach Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Sächsischen Tennisverband mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Tennissportes zu verwenden.

  6. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist dem Sächsischen Tennisverband anzuzeigen.

 

§13 Inkrafttreten
  1. Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2012 in Kraft.

     

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